Steuererstattungen unterliegen dem Zugewinnausgleich

Steuererstattungen sind nicht beim Trennungsunterhalt sondern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Steuererstattungen sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen, sondern unterliegen dem Zugewinnausgleich. Einzige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Veranlagungszeitraum zum Stichtag des Zugewinnausgleichs bereits abgelaufen ist. Auf das Datum des Steuerbescheids oder der Zahlung kommt es nicht an.

 
 
Rechtsanwalt Dresden, Schadenersatzansprueche Freital, Kanzlei Dresden, Verkehrsrecht nahe Dippoldiswalde, Arbeitsverhaeltnis Hohnstein, Anwaeltin Zivilrecht Dresden, Anwalt nahe Hohnstein, Inkasso Coswig, Arbeitszeugnis Dohna, Gewerblicher Mietvertrag Dohna