Keine Nachweispflicht für Windstärke

Ein Hausbesitzer muss nicht nachweisen, dass ein Wind mit der Mindeststärke 8 an seinem Haus herrschte und dadurch die Sturmschäden eingetreten sind.

Orkantief Kyrill hat mancherorts kaum einen Stein auf dem anderen gelassen. Angesichts dessen stärkt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Position geschädigter Hauseigentümer: Für den Nachweis eines Sturmes reicht es aus, wenn in der näheren Umgebung des Schadensortes ein Wind der Stärke 8 oder höher gemessen worden ist. Eine darüber hinausgehende Nachweispflicht für den Hausbesitzer gibt es nicht. Den Richtern genügte es, dass eine in der Umgebung befindliche Wetterstation einen Sturm der Stärke 8 gemessen hatte. Die Versicherung darf den Ersatz für die durch den Wind verursachten Gebäudeschäden in diesem Fall nicht davon abhängig machen, dass der Geschädigte die Windstärke auch an seinem Gebäude selbst nachweisen kann.

 
 
Urlaubsanspruch Dresden, Betriebskostenerhoehung Dohna, Verwarnungsverfahren Dresden, Inkasso Heidenau, Rechtsanwaelte nahe Hohnstein, Rechtsanwaeltin nahe Pirna, Lebenspartnerschaft Freital, Bussgeldverfahren Glashuette, Personenschaeden Dresden, Anwalt Dresden