Amtshaftung beim Bau

Baubehörden dürfen weder eine erkennbar rechtswidrige Baugenehmigung erteilen noch einen gegen eine Baugenehmigung eingelegten Widerspruch des Nachbarn verschweigen. Auch dürfen Bauanträge nicht beliebig lange unbehandelt bleiben.

Hebt die Bauaufsichtsbehörde eine erteilte Baugenehmigung nachträglich wieder auf, können Sie als Bauherr Schadensersatz für nutzlose Investitionen verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zumindest dann, wenn die Baugenehmigung von Anfang an erkennbar rechtswidrig gewesen ist. In diesem Fall gehört es zu den Amtspflichten des zuständigen Beamten, die Genehmigung erst gar nicht zu erteilen. Wird sie doch erteilt und nachträglich zurück genommen, muss der Staat für die Ihnen entstandenen Verluste aufkommen.

Gleiches gilt nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof, wenn eine Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruchs Ihres Nachbarn aufgehoben wird. Auch hier haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung, wenn die Behörde Sie nicht unverzüglich über den Widerspruch informiert hat und Sie deshalb weitere Investitionen getätigt haben.

Schließlich dürfen Gemeinden einen Bauantrag nicht allein deshalb liegen lassen, weil das Bauvorhaben nicht mit den planerischen Absichten der Gemeinde übereinstimmt. Auch in einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof dem Bauherrn Schadensersatz zugesprochen, sobald durch einen neuen Bebauungsplan das Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass im Baugesetzbuch mehrere Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung für Gemeinden, insbesondere die Veränderungssperre und die Zurückstellung, vorgesehen sind. Das passive Liegenlassen gehört hingegen eindeutig nicht dazu, womit die Pflicht zur zügigen Weiterleitung des Antrags an die Bauaufsichtsbehörde verletzt ist.

 
 
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