Architektenhaftung für Kostenrisiken und ordnungsgemäße Arbeit

Ein Architekt muss nicht nur die ordnungsgemäße Ausführung von Bauarbeiten überwachen, sondern den Bauherrn auch vor absehbaren Kostenrisiken rechtzeitig warnen.

Sind für die Ausführung von Bauplänen risikobehaftete Arbeiten vorzunehmen, muss der Architekt gesteigerte Aufmerksamkeit auf die sachkundige Ausführung verwenden. Andernfalls haftet er gegenüber dem Bauherrn für die Mängel, die aufgrund der unterbliebenen Beaufsichtigung der Handwerker entstehen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. Bei komplizierten Arbeiten, die deutlich oberhalb handwerklicher Selbstverständlichkeit liegen, müssen zumindest stichprobenartige Kontrollen erfolgen. Unterbleiben diese, haftet der Architekt zusammen mit dem die Arbeiten fehlerhaft ausführenden Unternehmen. Das gilt auch für Verputzarbeiten: In einem früheren Urteil hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken zwar die Verputzerarbeiten als Arbeit geringfügigen Schwierigkeitsgrades angesehen; allerdings ergab ein Sachverständigengutachten im Brandenburger Fall, dass die Grundlage für den Putz dort extrem kritisch war und damit Sorgfalt und sachkundige Ausführung erforderte.

Ebenso haftet ein Architekt, der den Bauherrn nicht rechtzeitig auf eine erhebliche Überschreitung der anfänglichen Kostenaufstellung aufmerksam macht. Selbst wenn die Baukosten zu Beginn als naturbedingte Näherungswerte angegeben sind, stellt eine 30prozentige Steigerung keine hinnehmbare Überschreitung mehr da, so das Oberlandesgericht Köln. Sobald der Architekt diese Kostenexplosion absehen kann, muss er den Bauherrn hierüber informieren. Unterlässt er dies, haftet er, auch ohne im Kostenvoranschlag ausdrücklich eine Bausummengarantie abgegeben zu haben.

 
 
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