Unwirksame Renovierungsklauseln in Gewerbemietverträgen

Ebenso wie bei Wohnraummietverträgen sind starre Renovierungsklauseln auch in Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume unzulässig.

Auch bei gewerblich genutzten Räumen sind starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen unwirksam. Denn auch hier liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn dieser pauschal zur Vornahme von Ausbesserungsarbeiten verpflichtet wird, ohne dass die tatsächliche Notwendigkeit geprüft werden kann. Dass der Formularmietvertrag bei Gewerberäumen nicht gegenüber einem Verbraucher, sondern einem Unternehmer zur Anwendung kommt, spielt keine Rolle.

 
 
Rechtsanwaeltin Glashuette, Lebenspartnerschaft Dresden, Nutzungsausfall Wilsdruff, Kuendigung Freiberg, Schadenersatz Dippoldiswalde, Ermittlungsverfahren Dresden, Rechtsanwalt Dresden, Schadensersatz Glashuette, Arbeitsrecht Kreischa, Rechtsanwalt Zivilrecht nahe Coswig