Versorgungssperre nach Beendigung des Mietverhältnisses

Vermieter dürfen dem nicht zahlungswilligen Mieter von Gewerberäumen nach Auslaufen des Mietvertrags Wasser und Heizung abdrehen.

Was den Vermieter von Privatwohnungen im Zweifel teuer zu stehen kommen kann - die Rechtslage ist hier noch nicht abschließend geklärt -, steht dem Vermieter von Gewerberäumen durchaus offen: Ist der Mietvertrag ausgelaufen, und der Mieter sträubt sich außerdem, die Nebenkosten zu bezahlen, kann der Vermieter die Anschlüsse für Wasser, Strom und Heizung abdrehen.

Entgegen der bisher überwiegenden Auffassung hat der Bundesgerichtshof hier die Grenzen des Besitzschutzes neu definiert. So kann sich zwar ein unberechtigter Besitzer, hier also der räumungsunwillige Mieter, nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch gegen Störung durch den Vermieter zur Wehr setzen. Zum Besitz gehört aber nicht gleichzeitig auch ein Leistungsanspruch auf Fortsetzung der Versorgungsleistungen oder ein bestimmter Nutzungsanspruch. Der Besitz verschafft nur einen Abwehranspruch gegen Eingriffe von außen. So ein Eingriff liegt aber nicht vor, wenn der Vermieter nur die Leistungen einstellt. Insbesondere wenn dem Vermieter durch die auf seine Kosten fortlaufende Versorgung ein finanzieller Schaden droht, ist er zur Abstellung berechtigt.

 
 
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