Sporthalle auch im Wohngebiet zulässig

Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme steht nicht unbedingt dem Bau einer Sporthalle in einem Wohngebiet entgegen.

In allgemeinen Wohngebieten gelten höhere Anforderungen an dort geplante Bauvorhaben. Vor allem dürfen die Bauvorhaben die Umgebung nicht oder nur unwesentlich stören. Im Einzellfall kann auch ein an sich zulässiges Bauvorhaben unzulässig sein, wenn die Umstände das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzen.

Trotzdem wird wegen dieser Rücksichtnahme nicht generell der Bau einer möglicherweise störenden Anlage untersagt. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, dass der Bau einer Sporthalle in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, da durch entsprechende Auflagen für eine Minimierung der störenden Einflüsse gesorgt sei. Nach der Urteilsbegründung genüge etwa die Beschränkung der erlaubten Nutzung der Stellplätze auf die Zeiten vor 22:00 Uhr. Weiterhin sei die Auflage, Türen und Oberlichter in den Ruhezeiten geschlossen zu halten, ausreichend.

 
 
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