Duldungspflicht bei Mobilfunkanlagen

Eine Mobilfunkanlage, die die gesetzlichen Strahlungshöchstwerte einhält, muss auch in unmittelbarer Nähe geduldet werden.

In den letzten Jahren haben sich Mobilfunkanlagen einen festen Platz in der Hitliste der beliebtesten Streitursachen unter Nachbarn erobert. Nach dem Bundesverfassungsgericht, das sich ganz grundsätzlich mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob Mobilfunkanlagen überhaupt aufgestellt werden dürfen (sie dürfen, vorausgesetzt, die festgelegten Grenzwerte werden eingehalten), hat sich jetzt hat auch der Bundesgerichtshof mit dem Thema beschäftigt.

Die Entscheidung der obersten Richter fiel sehr zum Missfallen der Mobilfunkgegner aus, denn eine Sendeanlage in der Nachbarschaft können sie in der Regel nicht verhindern. Insbesondere wenn die Anlage die gesetzlichen Strahlenschutzvorgaben einhält, genügt es nicht, wenn der Mobilfunkgegner nur eine allgemeine Gesundheitsschädigung befürchtet. Die gesetzlichen Grenzwerte gelten in den Augen der Richter als Indizien für die Zumutbarkeit und gesundheitliche Unschädlichkeit.

So ließen sich die Richter auch nicht von dem Argument beeindrucken, die Grenzwerte würden nur die sogenannte thermische, nicht aber auch die athermischen Wirkungen einer Mobilfunkanlage erfassen. Nur wenn den Gegnern der wissenschaftliche Nachweis drohender Gesundheitsschäden gelingt, entfällt die allgemeine Duldungspflicht. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Wissenschaft, so argumentierten die Richter, gehe aber keine Gesundheitsgefahr von der Anlage aus, wenn die Grenzwerte eingehalten werden.

 
 
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