Entgeltfortzahlung umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge

Bei der Entgeltfortzahlung sind sämtliche Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden.

Erhält ein erkrankter Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag eine Entgeltfortzahlung, muss der Arbeitgeber auch die vertraglich vereinbarten und betriebsüblichen Zuschläge zahlen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Unberücksichtigt bleiben nur Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gebunden sind.

 
 
Straftat Radeberg, Kuendigungsschutz Kreischa, Trennung Radeberg, Nutzungsausfall Heidenau, Mieterhoehung Pirna, Scheidung Freiberg, Rechtsanwaltskanzlei nahe Dippoldiswalde, Rechtsanwaeltin Sozialrecht Dresden, Familienrecht Dresden, Geldforderungen Hohnstein