Entgeltfortzahlung umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge

Bei der Entgeltfortzahlung sind sämtliche Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden.

Erhält ein erkrankter Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag eine Entgeltfortzahlung, muss der Arbeitgeber auch die vertraglich vereinbarten und betriebsüblichen Zuschläge zahlen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Unberücksichtigt bleiben nur Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gebunden sind.

 
 
Offene Forderung Wilsdruff, Rechtsanwaeltin Zivilrecht nahe Freital, Rechtsanwalt Zivilrecht Glashuette, Zivilrecht Glashuette, Anwaeltin nahe Radeberg, Verwarngeld Kreischa, Rechtsanwalt Dresden, Anwalt Dresden, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Rechtsanwaelte nahe Coswig